Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kangoolutions GmbH
A. Allgemeine Regelungen
1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Leistungen der Kangoolutions GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (nachfolgend „Kangoolutions”) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1.2 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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- „Kunde“ sind Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts;
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- „Parteien“ sind der Kunde und Kangoolutions gemeinsam;
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- „Leistungsgegenstand“ oder „Leistung“ ist jede dienstvertragliche oder werkvertragliche Leistung, die Kangoolutions im Rahmen eines Auftrags übernimmt;
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- „Subunternehmer“ ist ein Unternehmer, der von Kangoolutions damit betraut wird, einen Teil der Leistungserbringung auf dessen Rechnung auszuführen.
1.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn Kangoolutions in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Kangoolutions und dem Kunden, auch wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Alle Angebote von Kangoolutions sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
2 Leistungsänderung
2.1 Will der Kunde den vereinbarten Leistungsgegenstand durch geänderte oder neue Anforderungen wesentlich ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch Kangoolutions in Textform mitzuteilen. Kangoolutions prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der finanziellen und zeitlichen Aufwände und der zeitlichen Einschätzungen haben wird und teilt diese dem Kunden mit. Kangoolutions unterbreitet entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
2.2 Kangoolutions kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn Kangoolutions deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist.
2.3 Die Parteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.
2.4 Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
2.5 Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
2.6 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von Kangoolutions berechnet.
3 Leistungserbringung, Leistungsort
3.1 Für die gemeinsame Abstimmung zur laufenden Leistungserbringung stellt Kangoolutions bei Bedarf ein Kommunikationstool zur Verfügung, welches vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen ist. Anfragen werden abhängig vom Eingang und der Priorität der Eingänge bearbeitet.
3.2 Kangoolutions erbringt die Leistungen in den eigenen Geschäftsräumen. Vereinbaren die Parteien einen Leistungsort, der vom Sitz von Kangoolutions abweicht, so hat der Kunde die Kosten nach Ziffer 5.2 zu zahlen.
3.3 Beratungsleistungen werden wahlweise und in Abstimmung mit dem Kunden per E-Mail, telefonisch oder in Kundengesprächen (Workshops) sowie Online-Meetings erbracht.
3.4 Kangoolutions kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von Subunternehmern bedienen.
3.5 Die durch Kangoolutions zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen sind nicht in den Betrieb des Kunden einzugliedernde oder eingegliederte Personen („Externe Personen“). Kangoolutions gewährleistet, dass die eingesetzten Erfüllungshilfen das für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderliche höhere Wissen haben.
3.6 Die zur Erbringung der Leistungen benötigte Infrastruktur (Hardware, Software, Telefon etc.) wird durch Kangoolutions selbst und/oder durch die von Kangoolutions zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer gestellt.
3.7 Soweit der Kunde Kangoolutions bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zur Leistungserbringung einen Fernzugriff auf seine System gewährt, stellt der Kunde sicher, dass der Zugriff nur soweit erfolgt, als das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist.
4 Projektmanagement, Ansprechpartner
4.1 Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter bzw. Ansprechpartner und einen Stellvertreter benennen, der für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen und allen Absprachen jeglicher Art betreffend des Leistungsgegenstands ausschließlich zuständig ist. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die den Leistungsgegenstand betreffen.
4.2 Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter bzw. Ansprechpartner und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
5 Vergütung
5.1 Für die Leistungen von Kangoolutions wird die im Angebot genannte Vergütung fällig. Sofern im Angebot keine Vergütung genannt ist, gelten die aktuellen Preise von Kangoolutions zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Präsentationen von Kangoolutions werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand von Kangoolutions abgerechnet.
Angebote von Kangoolutions sind als reine Kostenschätzungen freibleibend und unverbindlich. Festpreise sind nur dann verbindlich, wenn sie von Kangoolutions ausdrücklich in Textform als „Festpreis“ bezeichnet und zugesagt werden.
5.2 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt der Kunde nach vorheriger Vereinbarung und gegen Nachweis tatsächlich angefallene Reisekosten und Spesen (z.B. Zugtickets, Benzin, Hotelkosten etc.) und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten von Kangoolutions sind zu vergüten.
5.3 Besondere Auslagen wie z. B. Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungs- oder Übersetzungskosten sowie jegliche Kosten von Drittanbietern, die Kangoolutions absprachegemäß vermittelt, werden vom Kunden getragen.
5.4 Sämtliche Preisangaben und -vereinbarungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.5 Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erfolgen Abrechnungen monatlich jeweils zum Monatsende nach geleistetem Aufwand.
5.6 Zahlungen sind dreißig (30) Tage nach Rechnungsstellung fällig.
5.7 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz. Kangoolutions ist berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend zu machen. Kangoolutions behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.8 Kangoolutions ist im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, sowohl aus dem gleichen Vertragsverhältnis als auch aus etwaigen weiteren Vertragsverhältnissen ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf für den Kunden zu erbringende Leistungen geltend zu machen.
5.9 Kangoolutions ist berechtigt, die geltenden Preise auch während eines laufenden Vertrags zu ändern, wenn ein Fertigstellungstermin mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss liegt bzw. vereinbart wurde und es zu Kostenerhöhungen (gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgabe) kommt. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
6 Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Daten sowie EDV- und Softwaresysteme, auf die Kangoolutions Zugriff hat und die Gegenstand der Leistung von Kangoolutions sind, vollständig ordnungsgemäß und fortlaufend selbst zu sichern. Diese Pflicht stellt eine Hauptleistungspflicht des Kunden dar.
6.2 Der Kunde unterstützt Kangoolutions bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre. Diese Mitwirkungen sind ebenfalls Hauptleistungspflicht des Kunden.
6.3 Sofern nötig, gewährleistet der Kunde Kangoolutions und den von Kangoolutions eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Kangoolutions an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
6.4 Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung oder über Online-Meetings vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
6.5 Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch Kangoolutions zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist Kangoolutions berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von Kangoolutions grundsätzlich spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen zu reagieren.
6.6 Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
6.7 Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von Kangoolutions im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.
6.8 Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.
6.9 Kangoolutions ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.
7 Termine
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Kangoolutions ausdrücklich in Textform als „verbindlich“ bezeichnet und zugesagt werden.
8 Freigaben
8.1 Sind dienstvertragliche Leistungen vereinbart, meldet Kangoolutions dem Kunden die Fertigstellung der gesamten oder auf einen Abschnitt bezogenen Leistung und deren Zugänglichmachen. Der Kunde prüft daraufhin unverzüglich, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wurde die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde diese unverzüglich in Textform freizugeben.
8.2 Ist der Kunde der Auffassung, die vorgelegten Leistungen seien im Wesentlichen nicht vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen Kangoolutions unverzüglich, spätestens aber binnen einer (1) Woche nach Zugänglichmachen der Leistungen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
8.3 Macht der Kunde innerhalb von einer (1) Wochen nach Meldung der Fertigstellung durch Kangoolutions keine Beanstandungen geltend, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. Kangoolutions wird den Kunden mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
8.4 Erfolgt eine fristgemäße Leistungsbeanstandung durch den Kunden, wird Kangoolutions hierzu unverzüglich gegenüber dem Kunden Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Kangoolutions ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei (2) Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden.
8.5 Die Freigabeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit der Leistung nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
9 Abnahme
9.1 Sind werkvertragliche Leistungen vereinbart, wird Kangoolutions dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und die Abnahmefähigkeit mittteilen. Kangoolutions ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn (10) Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen im Wesentlichen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig vorhandene Mängel sind Kangoolutions unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.2 Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei Kangoolutions eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
9.3 Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel wird Kangoolutions in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit des Arbeitserzeugnisses nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
10 Gewährleistung
Sind werkvertragliche Leistungen vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:
10.1 Kangoolutions steht dafür ein, dass die Leistungsergebnisse die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sowie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
10.2 Kangoolutions übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
10.3 Liegt ein Mangel vor, kann Kangoolutions dem Kunden, soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
10.4 Kangoolutions steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von Kangoolutions erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von Kangoolutions auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Kangoolutions stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
10.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies Kangoolutions nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. Kangoolutions hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
10.6 Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel schriftlich Kangoolutions gegenüber angezeigt wurden und reproduzierbar unverzüglich nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet und nachvollzogen werden können.
10.7 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von Kangoolutions Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
11 Haftung
11.1 Kangoolutions haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
11.2 Kangoolutions haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von Kangoolutions auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Das Risiko der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Leistungen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist Kangoolutions verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern Kangoolutions diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt Kangoolutions von Ansprüchen Dritter frei, wenn Kangoolutions auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Leistungen mitgeteilt hat.
11.5 Erachtet Kangoolutions für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten oder gibt diese selbst in Auftrag.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Kangoolutions insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen nach Ziffer A 6.1 durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11.7 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Kangoolutions.
12 Höhere Gewalt, Verzögerungen
12.1 Kangoolutions ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
12.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Kangoolutions nicht zu vertreten und berechtigen Kangoolutions, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
12.3 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Aussperrungen Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Anordnungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von Kangoolutions nicht zu vertretende Umstände wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder allgemeine Störungen der Telekommunikation und die Zerstörung datenführender Leitungen oder Infrastruktur. Hackerangriffe und ähnliche Ereignisse gelten dann als höhere Gewalt, wenn sie auch durch den Einsatz von angemessenen Schutzmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht vermeidbar waren.
12.4 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.
13 Nutzungsrechte
13.1 Kangoolutions räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung die bloße Verwendung der Arbeitserzeugnisse. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.
13.2 Soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, werden der Quellcode und offene Dateien dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.
13.3 Es ist dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von Kangoolutions oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung und den Vertrieb ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Software zu verwenden.
13.4 Sollte davon abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von Kangoolutions entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
13.5 Eine Übertragung der Rechte an Dritte und Unterlizensierungen sind untersagt.
13.6 Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.
13.7 Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. Kangoolutions kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
14 Freistellung
14.1 Die Parteien werden einander von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und jedem etwaigen Verfahrensfortgang unverzüglich in Textform berichten und miteinander abstimmen, wie weiter verfahren werden soll.
14.2 Der Kunde stellt Kangoolutions für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die Kangoolutions durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die Kangoolutions entstehen sollten.
15 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach keine Mitarbeiter von Kangoolutions abzuwerben oder ohne Zustimmung von Kangoolutions anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde eine von Kangoolutions der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
16 Referenznennung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden als Referenz auf den Webseiten, in Präsentationen und anderen Medien von Kangoolutions genannt zu werden. Kangoolutions darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen. Für den Zweck dieser Referenznennung erteilt der Kunde Kangoolutions ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Marken und Unternehmenszeichen.
17 Geheimhaltung und Datenschutz
17.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Informationen in Bezug auf den Vertrag oder dessen Durchführung, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien belehren ihre Mitarbeiter und sonst eingesetzten Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.
17.2 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
17.3 Kangoolutions verarbeitet die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
18 Abtretung, Aufrechnung
18.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
18.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
18.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf vorliegende Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich der Gerichtsstand ausschließlich nach dem Sitz von Kangoolutions. Kangoolutions ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20 Sonstiges
20.1 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
20.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
20.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
B. Ergänzende Bestimmungen für agile Softwareentwicklung
1 Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Leistungen von Kangoolutions im IT-Bereich, insbesondere für Anpassungs-, Entwicklungs- und Programmierungsleistungen. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts B vor.
1.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung durch Kangoolutions auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
1.3 Kangoolutions greift bei der Leistungserbringung auf agile Entwicklungsmethoden zurück, bei der eine Entwicklung in aufeinanderfolgenden, kurzen Iterationen („Sprints“) nach den Vorstellungen des Kunden konzipiert, entwickelt und abgestimmt wird. Die vom Kunden initial geäußerten groben Vorstellungen hinsichtlich Leistungsinhalt (sog. „User Stories“) definieren lediglich einen unverbindlichen Projektrahmen. Der konkrete Leistungsinhalt wird während der Entwicklung durch den Product Owner des Kunden fortlaufend angepasst.
1.4 Grundsätzlich ist Kangoolutions in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Dritten einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt A Ziffer 13. 6 dieser Geschäftsbedingungen.
2 Vertretungsberechtigte Personen
In Ergänzung der Regelung in A Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen benennt der Kunde einen Product Owner, der auf operativer Ebene die verbindlichen Entscheidungen zur Projektsteuerung und zum Projektmanagement für den Kunden trifft. Der Kunde ist in Person seines Product Owners für die Projektsteuerung und das Projektmanagement verantwortlich und erteilt Kangoolutions die Weisungen zur Umsetzung der Anforderungen. Der Kunde bevollmächtigt den Product Owner insbesondere dazu, Entscheidungen zu Änderungen oder Erweiterungen in Bezug auf den Leistungsgegenstand und die damit zusammenhängende Beauftragung von Mehraufwänden treffen zu können.
3 Leistungserbringung, Leistungsänderungen
3.1 Der Product Owner des Kunden wird die Leistungsinhalte während der Entwicklung stetig konkretisieren und fortlaufend inklusive Änderungen im Product Backlog dokumentieren. Änderungen, die umgesetzt, jedoch nicht dokumentiert wurden, gelten gleichwohl als vom Kunden verbindlich beauftragt, wenn sie vom Kunden nicht spätestens in dem auf die jeweilige Entwicklung anschließenden Sprint Review in Textform beanstandet werden. Der Kunde ist entsprechend verpflichtet, sämtliche in einem Sprint angefallenen Aufwände zu vergüten, soweit er diese im jeweils anschließenden Sprint Review nicht beanstandet hat.
3.2 Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, sind sämtliche Änderungswünsche vom Kunden vor ihrer Umsetzung in Textform an Kangoolutions zu übermitteln. Das weitere Verfahren richtet sich nach A Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen.
3.3 Änderungen, die in einem Festpreisprojekt umgesetzt, deren Freigabe jedoch nicht dokumentiert wurde, gelten gleichwohl als vom Kunden verbindlich beauftragt, wenn sie vom Product Owner nicht spätestens in dem auf die jeweilige Entwicklung anschließenden Sprint Review in Textform beanstandet werden. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche in einem Sprint angefallenen Aufwände zu vergüten, soweit diese im jeweils anschließenden Sprint Review nicht beanstandet wurden.
4 Kündigung
Der Kunde kann bis zur Beendigung der beauftragten Arbeiten jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Kunde, so ist Kangoolutions berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Aufwände abzurechnen; für zusätzliche Aufwendungen, die Kangoolutions durch die fristlose Kündigung hat, zahlt der Kunde darüber hinaus an Kangoolutions pauschal einen Betrag in Höhe von 5% des restlichen beauftragten Budgets (brutto), sofern Kangoolutions nicht gem. § 648 BGB einen höheren Vergütungsanspruch nachweisen kann.
5 Abnahme
Sollten abweichend von B Ziffer 1.2 werkvertragliche Leistungen vereinbart sein, wird Kangoolutions dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse gemäß A Ziffer 9 zur Abnahme bereitstellen. In diesem Fall unterliegt jeder einzelne Sprint einer Teilabnahme.
C. Consulting
1 Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Beratungsleistungen von Kangoolutions. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts C vor.
1.2 Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.
1.3 Die Leistungen stellen allgemeine Empfehlungen und Einschätzungen dar. In keinem Fall übernimmt Kangoolutions durch Beratungen eine Garantie oder gewährleistet einen bestimmten Erfolg.
2 Leistungen von Kangoolutions
2.1 Kangoolutions unterstützt den Kunden in Softwareprojekten durch Beratung des Kunden bei der Planung, Umsetzung, Implementierung und Ausführung der Softwareentwicklung.
2.2 Die Beratungsleistung kann von Kangoolutions in Beratungs-Sessions online oder vor Ort beim Kunden, in Workshops oder beratender Begleitung eines Projekts erfolgen. Die Einzelheiten der von Kangoolutions zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
2.3 Kangoolutions wird die Leistungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbringen. Außerhalb dieser Zeiten erfolgen Leistungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Kangoolutions erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung der bei der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der im Angebot aufgeführten Anforderungen.
2.5 Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, ist Kangoolutions nicht verpflichtet, vom Kunden erbrachte Leistungen oder eingebrachte Informationen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit hin zu überprüfen. Erkennt Kangoolutions, dass die zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf in der Zwischenzeit Kangoolutions bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird Kangoolutions den Kunden hierauf hinweisen.
2.6 Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das Projekt verbleibt beim Kunden. Insbesondere verbleibt die Verantwortung für die Erbringung der Programmierleistungen beim Kunden.
3 Nutzungsrechte
3.1 Liegt aufgrund der Beratungsleistung von Kangoolutions eine Miturheberschaft von Kangoolutions an den im Rahmen des Projekts hergestellten Arbeitsergebnissen vor, so räumt Kangoolutions dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies umfasst auch die Verwertung der Arbeitsergebnisse, sowie die Übertragung der Rechte an Dritte.
3.2 Erhält Kangoolutions zur Erbringung der Beratungsleistung Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke, so stellt der Kunde sicher, dass er Kangoolutions ausreichende Nutzungsrechte zur Erbringung der Beratungsleistungen einräumen kann.
D. Projektmanagement
1 Leistungsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Leistungen von Kangoolutions zur Unterstützung des Kunden bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Rahmen von IT-Projekten („Projektmanagement“), die der Kunde mit dritten Auftragnehmern durchführt. Kangoolutions nimmt also als externer Projektleiter für den Kunden an den IT-Projekten teil. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts D vor.
1.2 Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.
1.3 Die Erbringung von Programmier- oder Entwicklungsleistungen ist nicht Gegenstand der Leistungen von Kangoolutions. Auch der Erfolg oder Fortschritt des jeweiligen Projekts sind nicht Gegenstand der Leistungen von Kangoolutions. Diese verbleiben im Verantwortungsbereich des Kunden oder seines jeweiligen dritten Auftragnehmers. Kangoolutions steht dem Kunden insofern lediglich beratend mit überwachenden Tätigkeiten zur Seite.
2 Projektvorbereitung
2.1 Bevor Kangoolutions Aufgaben im Projektmanagement übernimmt, definiert der Kunde den Business-Case unter Einbeziehung des Budgets, des Nutzens, der erwarteten Effekte, der Leistungsbeschreibung, der Risiken, des Zeitaufwands und -horizont und geplanter Termine.
2.2 Der Kunde erstellt ein Lastenheft, das die Anforderungen an das Projekt im Einzelnen darstellt. Die Anforderungen wird der Kunde klassifizieren nach Anforderungen, die bei Nichterfüllung den Projekterfolg gefährden („Essentials“) und nicht essenziellen Anforderungen, die notfalls entfallen können, wenn sie im Rahmen der übrigen Projektziele nicht umsetzbar sind.
2.3 Die nach Ziffer D 2.2 erstellten Dokumente sind schriftlich zu erstellen und Kangoolutions vorzulegen. Sie bilden den Rahmen und die Grundlage für die Tätigkeit von Kangoolutions im Rahmen des jeweiligen Projekts.
3 Projektdurchführung
3.1 Kangoolutions wird auf Grundlage der nach Maßgabe der nach Ziffer D 2.2 erstellten Dokumente im Projektmanagement für den Kunden mitwirken. Kangoolutions wird dabei die Interessen des Kunden gegenüber dem dritten Auftragnehmer entsprechend der Vorgaben des Kunden vertreten und auf eine Erreichung der Ziele und einen Erfolg des Projekts nach redlichem Bemühen hinwirken.
3.2 Kangoolutions wird gemeinsam mit dem dritten Auftragnehmer die erforderlichen Projektdokumente erstellen, die im Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Kunden definiert sind.
3.3 Kangoolutions nimmt für den Kunden an den Abstimmungen und Iterationen mit dem jeweiligen Auftragnehmer zur Projektdurchführung teil. Kangoolutions wird im Rahmen der Projektplanung und Durchführung die Interessen des Kunden vertreten und in die Projektplanung einfließen lassen.
4 Reportings
4.1 Kangoolutions wird den Kunden über Entwicklungen des Projekts und den aktuellen Stand informieren.
4.2 Kangoolutions stellt dem Kunden nach einer Abstimmung mit dem dritten Auftragnehmer eine Dokumentation der Ergebnisse der Abstimmung zur Verfügung. Diese wird der Kunde unverzüglich prüfen und binnen 72 Stunden Unstimmigkeiten, Fehler oder Änderungswünsche an Kangoolutions schriftlich melden.
4.3 Dokumentationen über den Projektfortschritt, Pflichtenhefte, Arbeitspakete und Pläne, die der jeweilige Auftragnehmer erstellt, wird Kangoolutions dem Kunden unverzüglich weiterleiten, sobald er diese vom Auftragnehmer erhält. Der Kunde wird diese Dokumente sodann mit Kangoolutions besprechen, um das weitere Vorgehen im Projekt abzustimmen.
5 Abnahmen für den Kunden
5.1 Sofern der Kunde eine Pflicht zur Abnahme einzelner Teilleistungen oder der Gesamtleistung nach dem Vertrag zwischen ihm und dem dritten Auftragnehmer hat, wird Kangoolutions die Abnahmen entsprechend der nachfolgenden Regeln für den Kunden erklären.
5.2 Wird Kangoolutions ein Werk oder Werkteil vom Auftragnehmer zur Abnahme bereitgestellt, so stellt Kangoolutions dieses dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde wird entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung mit dem dritten Auftragnehmer unverzüglich die Prüfung auf Mängel vornehmen und Kangoolutions das Ergebnis der Prüfung mitteilen.
5.3 Kangoolutions wird die Abnahme gegenüber dem dritten Auftragnehmer erklären, wenn die Prüfung nach Ziffer D 5.2 positiv verläuft und der Kunde Kangoolutions die Freigabe erteilt.
5.4 Der Kunde trägt Sorge für die Einhaltung etwaiger Fristen bei der Abnahme und wird die Prüfung und Mitteilung an Kangoolutions so vornehmen, dass etwaige Fristen eingehalten werden können.
6 Befugnisse von Kangoolutions
6.1 Die Parteien legen die Befugnisse von Kangoolutions vorab fest.
6.2 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Befugnisse von Kangoolutions getroffen, gelten die folgenden Regelungen.
6.2.1 Kangoolutions hat die Befugnis, in Vertretung des Kunden Erklärungen im Namen des Kunden gegenüber dem dritten Auftragnehmer abzugeben. Dies umfasst insbesondere Erklärung hinsichtlich der Projektplanung und des Projektverlaufs.
6.2.2 Kangoolutions kann gegenüber dem dritten Auftragnehmer Priorisierungen bei der Projektdurchführung entsprechend den Vorgaben des Kunden nach Ziffer D 2 treffen.
6.2.3 Die Parteien definieren vorab Risikobudgets für vorab festgelegte Zwecke, über die Kangoolutions, wenn notwendig, im Rahmen des Projektmanagements verfügen kann.